Satzung
Satzung des nicht eingetragenen Vereins
"Chor der Emmauskirche Langenhagen"
§1 Name und Sitz
Der nicht eingetragene Verein führt den Namen "Chor der Emmauskirche Langenhagen".
Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des Chorleiters / der Chorleiterin:
Barbara Rotering, Aladinweg 5, 30179 Hannover
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege der Kirchenmusik. Er veranstaltet hierzu Konzerte, hält die hierfür notwendigen Proben und sonstigen Veranstaltungen ab und verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Ordentliche Mitglieder wirken aktiv in der musikalischen Arbeit des Chores mit. Ordentliche Mitglieder sind alle an den Proben des Chores teilnehmenden Sänger und Sängerinnen sowie der Chorleiter / die Chorleiterin.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung an den Vorstand, über die der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Für die Gründungsmitglieder erklärt der Vorstand diese Entscheidung in der Gründungsversammlung mündlich.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) bei ordentlichen Mitgliedern durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder
b) durch Vorstandsbeschluss mit Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied seit mindestens einem Jahr nicht mehr an den Chorproben teilgenommen hat und voraussichtlich auch nicht wieder teilnehmen wird oder
c) mit dem Tode des Mitglieds;
d) bei fördernden Mitgliedern mit Streichung aus der Mitgliederliste oder
e) wenn eine juristische Person ihre Rechtsfähigkeit verliert;
f) durch Ausschluss aus dem Verein.
(6) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Chorleiter (1. Vorsitzenden), dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (in Worten: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, hat aber Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Bei einem Verlust der Mitgliedschaft erlischt auch das Amt als Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche persönliche Einladung an die letztbekannte Anschrift (auch durch E-Mail) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (oder falls dieser verhindert ist von einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet und ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Information und Diskussion über vergangene und zukünftig geplante Konzerte,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands,
d) Wahl des Protokollführers und der Kassenprüfer,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Hierfür ist eine Mehrheit von der anwesenden Vereinsmitglieder nötig.
f) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt und wählbar als Vorstand sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Mitglieder verpflichten sich aber zur Zahlung eines Honoraranteils für den Chorleiter, den dieser dem Chor bei Beginn der Arbeitsphasen mitteilt. Die Honoraranteile werden direkt an den Chorleiter gezahlt und nicht an den Verein.
§9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von 2 Jahren. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsve
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Emmauskirche Langenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kirchenmusik in der Emmauskirche zu verwenden hat.